Allgemeine Geschäftsbedingungen

Auch wir kommen nicht um das Kleingedruckte herum.
 

Hier finden Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Vertragsschluß, Vertragsinhalt
§ 3 Lieferung, Fristen, Gefahrübergang
§ 4 Eigentumsvorbehalt
§ 5 Gewährleistung für Hardware
§ 6 Softwarelizenzen
§ 7 Gewährleistung für Software
§ 8 Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht/Verzug
§ 9 Haftungsbeschränkung
§ 10 Datensicherung
§ 11 Sonstiges

§ 1 Anwendungsbereich

Sämtliche Verkäufe, Lieferungen und sonstigen Leistungen durch Stoll-is über das Internet erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden oder sonstiger Verträge des Kunden mit Stoll-is wird widersprochen. Diese finden auch dann keine Anwendung, wenn der Kunde im Zusammenhang mit seiner Bestellung auf diese Bezug nimmt.
Verträge mit Stoll-is kommen erst dann zustande, wenn die Bestellung des Kunden von Stoll-is schriftlich bestätigt wurde (Auftragsannahme).

§ 2 Vertragsschluß, Vertragsinhalt

Inhalt und Umfang der von Stoll-is geschuldeten Lieferungen und Leistungen einschließlich der Preise und Zahlungsbedingungen ergeben sich vorbehaltlich anderer ausdrücklicher Vereinbarungen aus der schriftlichen Auftragsannahme. Stoll-is behält sich Produktänderungen vor, die die Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen.
Installationen von Hard- und/oder Software sind im Preis nicht enthalten, soweit dies in der Auftragsannahme nicht ausdrücklich zugesichert ist.

§ 3 Lieferung, Fristen, Gefahrübergang

Stoll-is ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und gesondert in Rechnung zu stellen, soweit dies für den Kunden nicht unzumutbar ist.
Nach Ablauf verbindlich vereinbarter Liefer- und Leistungstermine ist Stoll-is eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung setzen, dass die Lieferung oder Leistung nach Ablauf dieser Frist abgelehnt wird.
Soweit die Verzögerung der Lieferung von Stoll-is nicht zu vertreten ist -wie bei Störungen bei der Eigenbelieferung, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen etc.- verlängern sich etwaige Fristen und Termine entsprechend.
Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Lieferung von stoll-is an den Versender übergeben worden ist.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von stoll-is. Im Falle der Lieferung von Software behält sich Stoll-is das Nutzungsrecht bis zur vollständigen Bezahlung vor.

§ 5 Gewährleistung für Hardware

Liegt ein von Stoll-is zu vertretender Mangel vor, erfolgt nach Wahl von Stoll-is kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Kann der Mangel auch innerhalb einer vom Kunden schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist nicht beseitigt werden, ist der Kunde innerhalb der Gewährleistungsfrist berechtigt, entweder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
Die Gewährleistungsfrist für von Stoll-is gelieferte Produkte und Ersatzteile beträgt sechs (6) Monate, beginnend mit dem Gefahrübergang. Gewährleistungsarbeiten werden nach Wahl und auf Kosten von Stoll-is entweder beim Kunden oder in einem von Stoll-is zu bestimmenden Reparaturzentrum durchgeführt.
Gewährleistungsansprüche dürfen vom Kunden nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Stoll-is abgetreten werden.
Wird das Produkt durch den Kunden oder Dritte verändert, unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt, die nicht den Installationsanforderungen von Stoll-is entsprechen, bestehen keine Gewährleistungsansprüche, es sei denn, der Kunde kann den Nachweis erbringen, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind.

§ 6 Softwarelizenzen

Für von Stoll-is gelieferte, nicht aber von Stoll-is produzierte Software ("Fremdsoftware"), gelten die Lizenzbedingungen des jeweiligen Softwareproduzenten, die der Fremdsoftware jeweils beigefügt sind.
I.ü. gelten folgende Bedingungen: Für von Stoll-is produzierter Software und deren Dokumentation (nachfolgend "Software") gewährt Stoll-is dem Kunden ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht (Softwarelizenz), das in der Empfangsbestätigung und der dem Produkt beigefügten Beschreibung näher erläutert wird.
Die Vervielfältigung und die Erstellung von Kopien der Software, einschließlich des Ausdruckens des Programmcodes und des Kopierens der Dokumentation, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Stoll-is zulässig. Ausgenommen hiervon sind Vervielfältigungen/Kopien, die zur bestimmungsgemäßen Benutzung der Software oder Erstellung einer Sicherungskopie erforderlich sind.
Die Übertragung von Nutzungsrechten an Software, Erteilung von Unterlizenzen und die zeitweise Überlassung an Dritte bedürfen der vorheriger schriftlicher Zustimmung von Stoll-is. Ausgenommen davon ist die Nutzung der Software für eigene Zwecke durch den Einsatz von Mitarbeitern oder Beauftragten, vorausgesetzt der Kunde sorgt dafür, dass diese Lizenzbestimmungen auch für jene Personen verbindlich sind.

§ 7 Gewährleistung für Software

Im Gewährleistungsfall führt Stoll-is eine online-Diagnose durch und versucht, den Mangel auf diesem Wege zu beheben. Die Voraussetzungen für die online-Diagnose schafft der Besteller, auch dafür, dass Stoll-is Zugriff auf den Programmcode nehmen kann.
Gelingt es nicht, den Mangel auf diesem Wege zu beheben, führt Stoll-is die erforderlichen Arbeiten vor Ort durch. Schlägt auch diese Nachbesserung endgültig fehl, wird nach Wahl von Stoll-is eine neue Version der Software geliefert oder die Software gegen Erstattung bereits geleisteter Lizenzvergütungen zurückgenommen.
Die Gewährleistungsfrist für von Stoll-is gelieferte Produkte beträgt sechs (6) Monate, beginnend mit der Installation, soweit diese von Stoll-is durchgeführt wurde, sonst ab Lieferung.

§ 8 Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht/Verzug

Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Gegenforderungen ausüben, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
Im Fall der Überschreitung eingeräumter Zahlungsfristen durch den Kunden kann Stoll-is ab Eintritt der Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes auf den Kaufpreis berechnen, wenn nicht der Kunden nachweist, dass Stoll-is nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens durch Stoll-is bleibt ausdrücklich vorbehalten.

§ 9 Haftungsbeschränkung

stoll Informationssysteme haftet nicht für Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind. Eine Haftung besteht daher insb. nicht für entgangenen Gewinn und für sonstige Vermögensschäden des Kunden. Dies gilt auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Stoll-is.
Bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, im Falle des Verzuges oder der von Stoll-is zu vertretenden Unmöglichkeit sowie bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den typischerweise entstehenden Schaden begrenzt.
Bei Verursachung eines Schadens durch leitende Angestellte oder Organe von Stoll-is sowie bei Vorsatz, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Personenschäden haftet Stoll-is nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 10 Datensicherungspflicht

Der Kunde verpflichtet sich, Daten und Programme mindestens einmal täglich zu sichern um damit zu gewährleisten, dass diese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

§ 11. Sonstiges

Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen bzw. des Vertrages nicht
Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Einheitlichen UN-Kaufrechts.
Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird Bremen als Erfüllungsort und Gerichtsstand vereinbart, soweit kein abweichender ausschließlicher Gerichtsstand besteht.